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Schlüsselzahlen

Schlüsselzahl

Erklärung

01

Sehhilfe und/oder Augenschutz,
wenn durch Ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01

Brille

01.02

Kontaktlinsen

01.03

Schutzbrille

02

Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05

Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:

05.01

Nur bei Tageslicht

05.02

In einem Umkreis von ...km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...

05.03

Ohne Beifahrer/Sozius

05.04

Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ...km/h

05.05

Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06

Ohne Anhänger

05.07

Nicht gültig auf Autobahnen

05.08

Kein Alkohol

10

Angepasste Schaltung

15

Angepasste Kupplung

20

Angepasste Bremsmechanismen

25

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30

Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35

Angepasste Bedienvorrichtungen

40

Angepasste Lenkung

42

Angepasste(r) Rückspiegel

43

Angepasster Fahrersitz

44

Anpassungen des Kraftrades:

44.01

Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02

(Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03

(Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05

Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06

Angepasster Rückspiegel

44.07

Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45

Kraftrad nur mit Beiwagen

46

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

50

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70

Umtausch des  Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ...(EU-Unterscheidungszeichen,  im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des  Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von  Anlage 11)

71

Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)

72

Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)*

73

Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*

75

Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*

76

Nur Fahrzeuge der  Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1),  die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750  kg mitführen, sofern die zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination  12.000 kg und die zulässigen Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*

77

Nur Fahrzeuge der  Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die  einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg  mitführen, sofern

a) das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs  nicht übersteigen und

b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*

78

Keine Fahrzeuge, die  über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1  über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der)  vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie  beim Gangwechsel bedient werden muss

79 (...)

Nur Fahrzeuge,  die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei  Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG

79 (C1E > 12 000 kg, L < 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden  Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der  Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit  Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die  Ges.masse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen  aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die  zulässige Ges.masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs  übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten  Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen  Ges.masse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79 (S1 < 25/7 500 kg)

Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder  maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe  S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze,  einschließlich Fahrersitz.

79 (L < 3)

Beschränkung  der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der  Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79.01

Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

79.02

Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

79.03

Nur dreirädrige Fahrzeuge

79.04

Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

79.05

Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06

Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt

80

Nur für Inhaber einer  Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24.  Lebensjahr noch nicht vollendet haben

81

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

90

Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden

95

Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die  Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und  Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter  Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ...  erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]

96

Fahrzeugkombinationen  aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen  Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer  derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.


National gültige Schlüsselzahlen im Führerschein

Allerdings kann der EU-Führerschein auch nationale Schlüsselzahlen gemäß FeV enthalten, die nur in Deutschland verwendet werden und damit auch nur  hier gütig sind. Folgende Tabelle führt diese vollstündig auf:
 

Schlüsselzahl

Erklärung

104

Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171

Klasse C1, gültig  auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse  von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

172

Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

174

Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten  Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem  Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und  Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

175

Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten  Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von  Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM  gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3

176

Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

177

Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein

178

Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

179

Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befödert werden

180

(weggefallen)

181

Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)

182

Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im  Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten  Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin” oder “Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in  dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von  Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die  Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der  Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der  Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

183

(weggefallen)

184

Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B  (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der  Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96

1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und

2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person

a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer  entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen  Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen  Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und  zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen  auszuhändigen ist,

b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille  oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu  einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und

c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des  Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2  Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen  Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen  Arzneimittels herrührt.

185

Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten  Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder “€žFachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in  dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von  Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21.  Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung  abgeschlossen hat.

186

Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten  Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder “Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in  dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von  Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das  21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn  der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die  Berufsausbildung abgeschlossen hat.

187

Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten  Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder “€žFachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in  dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von  Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, und

3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das  21. Lebensjahr vollendet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen  wurde. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn die Berufsausbildung  abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der  Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.

188

Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei  Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und  Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der  nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

189

Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei  Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und  Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der  nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

190

Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das  Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in  gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines  Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

191

Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das  Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in  gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines  Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

192

Berechtigung zum  Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

193

Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur  Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§42 und 43 PBefG bei  Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter  Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.

194

Klasse B berechtigt im Inland:

a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1

b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A

196

Im Inland [Deutschland] Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei  denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht  übersteigt.

Auflagen: Mindestens 25 Jahre, Besitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre, 4 theoretische und 5 praktische Doppelstunden (90 Minuten),  Keine Prüfung erforderlich

197

Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B  mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).

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