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Schlüsselzahl
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Erklärung
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01
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Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch Ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
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01.01
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Brille
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01.02
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Kontaktlinsen
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01.03
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Schutzbrille
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02
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Hörhilfe/Kommunikationshilfe
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03
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Prothese/Orthese der Gliedmaßen
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05
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Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:
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05.01
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Nur bei Tageslicht
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05.02
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In einem Umkreis von ...km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...
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05.03
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Ohne Beifahrer/Sozius
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05.04
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Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ...km/h
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05.05
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Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
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05.06
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Ohne Anhänger
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05.07
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Nicht gültig auf Autobahnen
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05.08
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Kein Alkohol
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10
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Angepasste Schaltung
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15
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Angepasste Kupplung
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20
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Angepasste Bremsmechanismen
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25
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Angepasste Beschleunigungsmechanismen
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30
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Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
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35
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Angepasste Bedienvorrichtungen
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40
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Angepasste Lenkung
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42
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Angepasste(r) Rückspiegel
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43
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Angepasster Fahrersitz
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44
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Anpassungen des Kraftrades:
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44.01
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Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
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44.02
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(Angepasste) handbetätigte Bremse
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44.03
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(Angepasste) fußbetätigte Bremse
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44.04
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Angepasste Beschleunigungsmechanismen
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44.05
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Angepasste Handschaltung und Handkupplung
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44.06
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Angepasster Rückspiegel
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44.07
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Angepasste Kontrolleinrichtungen
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44.08
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Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
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45
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Kraftrad nur mit Beiwagen
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46
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Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
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50
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Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
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51
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Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
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70
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Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ...(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
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71
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Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
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72
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Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)*
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73
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Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
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74
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Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*
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75
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Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
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76
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Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässigen Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*
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77
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Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
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78
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Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss
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79 (...)
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Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
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79 (C1E > 12 000 kg, L < 3)
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Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Ges.masse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Ges.masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Ges.masse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
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79 (S1 < 25/7 500 kg)
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Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
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79 (L < 3)
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Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
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79.01
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Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
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79.02
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Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
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79.03
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Nur dreirädrige Fahrzeuge
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79.04
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Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
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79.05
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Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
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79.06
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Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt
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80
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Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
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81
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Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
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90
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Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden
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95
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Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
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96
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Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.
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National gültige Schlüsselzahlen im Führerschein
Allerdings kann der EU-Führerschein auch nationale Schlüsselzahlen gemäß FeV enthalten, die nur in Deutschland verwendet werden und damit auch nur hier gütig sind. Folgende Tabelle führt diese vollstündig auf:
Schlüsselzahl
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Erklärung
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104
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Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
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171
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Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
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172
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Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
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174
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Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
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175
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Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
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176
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Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
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177
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Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein
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178
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Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
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179
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Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befödert werden
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180
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(weggefallen)
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181
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Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)
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182
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Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin” oder “Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
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183
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(weggefallen)
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184
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Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
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185
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Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder “€žFachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
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186
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Auflagen zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder “Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
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187
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Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder “€žFachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, und
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.
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188
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Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
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189
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Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
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190
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Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
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191
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Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
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192
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Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
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193
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Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.
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194
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Klasse B berechtigt im Inland:
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A
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196
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Im Inland [Deutschland] Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Auflagen: Mindestens 25 Jahre, Besitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre, 4 theoretische und 5 praktische Doppelstunden (90 Minuten), Keine Prüfung erforderlich
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197
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Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).
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Dortmund- Mengede
Mengeder Str. (717) Ecke Adalmundstr. Nähe Markt / Post Telefon: 0231 / 33 43 49
Öffnungszeiten: (Information und Anmeldung) Montag von 18.00 - 19.00 Uhr Mittwoch von 17.00 - 19.00 Uhr
Unterrichtszeiten: Montag + Mittwoch von 19.00 - 20.15 Uhr
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Dortmund- Bodelschwingh
Bodelschwingher Str. 155 Telefon: 0231 / 37 91 51
Öffnungszeiten: (Information und Anmeldung) Dienstag + Donnerstag von 18.00 - 19.00 Uhr
Unterrichtszeiten: Dienstag + Donnerstag von 19.00 - 20.15 Uhr
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